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Corona_IFG_Anfragen

https://dserver.bundestag.de/btd/20/050/2005033.pdf

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https://dserver.bundestag.de/btd/20/004/2000403.pdf

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Antwort Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit RLP:
1. Welche Fälle fließen in den Anteil Intensivbetten ein. Gilt dieses für Fälle mit einer Nebendiagnose U07.1, oder muss zusätzlich einer Symptom als Haupt-oder Nebendiagnose kodiert werden. Falls ja, welche?

Der Indikator „Anteil Intensivbetten“ beschreibt das Maß der Belastung des Gesundheitsversorgungssystem. Er wird nicht (nur) durch die Zahl der neu aufgenommenen Patienten bestimmt, sondern eher durch die Dauer der notwendigen Hospitalisierung (Liegezeit) und die (personellen) Aufwände bei der Behandlung. Dieser Indikator zeigt daher an, wie stark das Gesundheitssystem belastet ist. Jede Person mit einer positiven SARS-CoV-2-PCR gilt als bestätigter Coronafall, unabhängig von möglichen Krankheitssymptomen. Die Hospitalisierung eines Coronafalles hingegen entspricht nur dann einem Meldetatbestand, wenn die Hospitalisierung in Bezug auf die COVID-19-Erkrankung erfolgt.

2. Gilt die Belegung auch für solche Patienten die aus anderen Regionen oder Länder eingeflogen wurden?

Bei den Angaben zur Belegung der Intensivbetten werden alle COVID -19-Erkrankten berücksichtigt, unabhängig davon aus welcher Region oder Land diese Patienten kommen.

3. Sie schreiben: "dient die 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz als Maß für das Auftreten schwer erkrankter COVID-19-Fälle. Der Anteil der COVID -19-Erkrankten an der aktuellen Belegung der Intensivbetten in Rheinland-Pfalz wiederum zeigt die Belastung der stationären Krankenversorgung an.“ Ist das wirklich so herum gemeint?

siehe auch Frage 1. Die Krankenhausinzidenz zeigt schwer verlaufende Coronavirus-Infektionen an. Die Belastung des Gesundheitsversorgungssystems wird allerdings nicht (nur) durch die Zahl der neu aufgenommenen Patienten bestimmt, sondern eher durch die Dauer der notwendigen Hospitalisierung (Liegezeit) und die (personellen) Aufwände bei der Behandlung. Der dritte Indikator „Anteil der COVID -19-Erkrankten an der aktuellen Belegung der Intensivbetten in Rheinland-Pfalz“ zeigt daher an, wie stark das Gesundheitssystem belastet ist.

4. Sie schreiben: "Die 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz wird zusätzlich für die fünf Versorgungsgebiete gemäß Krankenhausplan ausgewiesen. Wo finde ich diesen Krankenhausplan?"

Den Krankenhausplan des Landes RLP finden Sie unter: https://mwg.rlp.de/fileadmin/mbwwk/Gesundheit_und_Pflege/Krankenhauspla- nung/Landeskrankenhausplan_2019-2025_Staatsanzeiger_Homepage.pdf

5. Sie schrieben mir am 01.08.2022: "RLP hat darüber hinaus unter Einbezug der koordinierenden Krankenhäuser und dem Landesuntersuchungsamt diese Werte festgelegt.“ Welches sind die koordinierten Krankenhäuser?

In den fünf Versorgungsgebieten in RLP sind folgende Krankenhäuser mit der Koordinierungsfunktion betraut:

• Mittelrhein-Westerwald: Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein, Katholisches Klinikum Koblenz-Montabaur, Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz
• Rheinhessen-Nahe: Universitätsklinik Mainz
• Rheinpfalz: Klinikum Ludwigshafen
• Westpfalz: Westpfalzklinikum Kaiserslautern
• Trier: Klinikum Mutterhaus der Borromäerinnen, Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Trier.

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https://datenanalyse.substack.com/p/die-impfquote-des-rkis-warum-in-der

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"Sie begehren die Beantwortung bzw. die Stellungnahme zu folgenden Fragen sowie die Übersendung folgender Dokumente:


1. Wie wird die Inzidenz der Geimpften angegeben?

2. Werden dafür Impfdurchbrüche nach der Definition des RKI herangezogen, also nur positiv getestete Erkrankte MIT Covid-19-Symptomatik mindestens 2 Wochen nach der 2. Impfung? Oder basiert die Inzidenz der Geimpften gleichermaßen wie bei den Ungeimpften auf positiven PCR-Tests, unabhängig von einer Anamnese der Symptome?

3. Woher stammen die Daten dafür?

4. Wird bei den PCR-Tests der Impfstatus mit Impfdatum erhoben?

5. Wie groß ist die zugrundeliegende Zahl der Tests bei Geimpften gegenüber Ungeimpften?

6. Bitte übersenden Sie mir die Datenbasis der aktuellsten 2 Wochen der Erhebung.

7. Bitte übersenden Sie mir auch die Daten zu an COVID-19 erkrankten und wegen COVID-19 hospitalisierten Geimpften und Ungeimpften der aktuellsten 2 Wochen, soweit verfügbar.

Da Ihre Anfrage sich bzgl. der Punkte 1 bis 5 auf die Beantwortung bzw. die Stellungnahme mehrerer von Ihnen gestellten Fragen abzielt, mithin nicht "nur" der Zugang zu amtlichen Informationen begehrt wird, handelt es sich aus unserer Sicht insoweit bereits um keinen Antrag nach § 1 Abs. 2 LIFG.
Die von Ihnen angefragten Informationen bzgl. der Punkte 6 und 7 liegen dem Sozialministerium nicht, jedenfalls nicht in der gewünschten Form bzw. Tiefe vor. Die Meldungen erfolgen nach den §§ 6 ff IfSG an das jeweils zuständige Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter übermitteln diese Daten nach § 11 Abs. 1 IfSG an das Landesgesundheitsamt, von dort erfolgt eine Übermittlung an das Robert Koch - Institut.

Auch kann der Antrag nach § 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

Unabhängig von vorher Gesagtem können wir Ihnen zu Ihren Fragen - nach Rückmeldung durch das Landesgesundheitsamt - Folgendes mitteilen:

zu den Punkten 1 bis 3:
Das Landesgesundheitsamt weist die Hinweise zur Auswertung und Berichterstattung der COVID-19 Meldedaten (inkl. der Berechnung der 7-Tage Inzidenzen für Geimpfte und Ungeimpfte) täglich im Tages- und Lagebericht, welcher öffentlich zugänglich ist, aus.
Auszug aus dem Tagesbericht: "Der Berechnung der 7-Tage-Inzidenzen für Geimpfte und Ungeimpfte liegen die gemeldeten Fälle mit Meldedatum der letzten 7 Tage zugrunde, die nach den jeweiligen Angaben zum Impfstatus unterteilt werden. Diese werden den Bevölkerungszahlen für Geimpfte und Ungeimpfte aus dem Digitalen Impfmonitoring des RKI gegenübergestellt. Als geimpfte COVID-19-Fälle werden Personen gezählt, die zum Meldezeitpunkt zweimalig geimpft oder einmalig mit Janssen geimpft sind. Als ungeimpfte COVID-19-Fälle werden Personen gezählt, die zum Meldezeitpunkt keine Impfung erhalten hatten, unvollständig geimpft sind oder für die den Gesundheitsämtern keine Angaben hierzu vorliegen. Bei der Interpretation dieser Auswertung muss man jedoch Limitationen wie u.a. fehlende oder mit Zeitverzögerung vorliegende Impfdaten berücksichtigten. Diese können zu einer Über- und auch Unterschätzung der Inzidenz in den entsprechenden Gruppen führen."

Punkt 4:
Die Gesundheitsämter erfassen COVID-19 Fälle nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), die von den Laboren oder behandelnden Ärzten gemeldet werden müssen. Danach ermitteln die Gesundheitsämter u.a. den Impfstatus, die Infektionsquelle und Kontaktpersonen. Der Impfstatuts wird also erst von den Gesundheitsämtern erfasst und gemeldet und nicht vorab von den Laboren oder behandelnden Ärzten.

Punkt 5:
Dem Landesgesundheitsamt liegt die absolute Anzahl der Testungen stratifiziert nach Impfstatus nicht vor, da dies nicht Bestandteil der Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz ist (siehe auch Antwort zu Punkt 4).

Punkt 6:
Siehe Antwort zu Punkt 5.

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Antwort des RKIs
"A. Anfragen vom 29.07.2022

Soweit die von Ihnen gewünschten Daten dem Robert Koch-Institut (RKI) als amtliche Informationen vorliegen, wurden Sie bereits veröffentlicht uns sind daher im Sinne des § 9 Abs. 3 IFG aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffbar. Im Einzelnen:

Die Erfassung im Meldesystem erfolgt nicht gemäß ICD-10-Codes, sondern gemäß Falldefinitionen des RKI. Die Falldefinition können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Falldefinition.pdf

Erläuterungen des BfArM zur Nutzung des ICD-10 in der Versorgung finden Sie beispielsweise unter:
https://www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Services/Kodierfragen/ICD-10-GM/Spezielle-Kodierfragen/icd-10-gm-1018.html

Grundsätzlich wird bei Vorliegen mindestens eines der folgender Symptome ist das klinische Bild einer Covid-19-Erkrankung erfüllt:
* akute respiratorische Symptome jeder Schwere:
* Halsschmerzen/-entzündung
* Husten
* Pneumonie
* Schnupfen
* Aktutes respiratorisches Atemnotsyndrom
* Beatmungspflichtige Atemwegserkrankung
* Dyspnoe (Atemstörung)
* neu aufgetretener Geruchs- oder Geschmacksverlust

Die Exceltabelle mit COVID-19-Fälle nach Meldewoche und Geschlecht sowie Anteile mit für COVID-19 relevanten Symptomen, Anteile Hospitalisierter/Verstorbener und Altersmittelwert/-median, jeden Donnerstag aktualisiert, können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Klinische_Aspekte.html

Eine nähere Beschreibung der Daten ist ebenfalls jeden Donnerstag im Wochenbericht auf der Homepage des RKI zu finden.

B. Anfragen vom 30.07.2022

Bitte beachten Sie, dass das IFG nur einen Anspruch auf Zugang zu bzw. Herausgabe von amtlichen Informationen gewährt, nicht jedoch auf Stellungnahmen, Erklärungen oder Beantwortung von Fragen im Einzelfall ohne Bezug zu amtlichen Informationen.

Die Inzidenz beschreibt die Zahl der Neuerkrankungen (bzw. in diesem Fall die neu Hospitalisierten = Krankenhauseinweisungen pro 100.000 Einwohner, so z.B. Abb. 11 im COVID-Wochenbericht). Im Gegensatz dazu weist die Prävalenz alle zu einem bestimmten Zeitpunkt/in einer bestimmten Zeitspanne Kranken bzw. alle zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus behandelten Patienten aus. Die Hospitalisierungsprävalenz wird weder bei den COVID-Meldedaten noch bei ICOSARI ausgewiesen. Einen Vergleich von Prävalenz und Inzidenz ist für COVID-19 Intensivpatienten der Internetseite des Intensivregisters zu finden. Die Prävalenz wird auch im COVID-Wochenbericht ausgewiesen (Zahl der Intensivmedizinisch behandelten COVID-Patienten in Deutschland (Abb. 16)), soweit es um die Erfassung der ITS-Kapazität geht.

Im ICOSARI-System konnten ursprünglich Patienten erst dann für die Inzidenzberechnung eingeschlossen werden, wenn sie eine SARS-COVID-Diagnose bei Entlassung aus dem Krankenhaus erhalten haben. Im Zuge der Optimierung des Systems während der COVID-Pandemie konnten später auch COVID-Patienten mitberücksichtigt werden, die noch hospitalisiert waren, hinsichtlich welcher aber schon eine entsprechende Diagnose in die Krankenakte eingetragen war. Folglich musste nicht mehr so lange auf eine Vervollständigung der Daten zu den Krankenhauseinweisungen gewartet werden. Darauf weist der von Ihnen zitierte Satzteil (Antragsgegenstand Nr. 4) hin.


Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung zu Ihren Anfragen liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht."

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RKI C. Impfungen ablehnender Bescheid - Teil 3
Teil 2: /channel/Corona_IFG/186

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RKI C.Impfungen ablehnender Bescheid - Teil 1

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Anfrage und Antwort an das Landesgesundheitsministerium RLP:
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne beantworten wir Ihre Fragen; die verspätete Rückantwort bitten wir zu entschuldigen.

- Durch wen und auf welcher Grundlage wurden diese Schwellwerte festgelegt?
Die Schwellenwerte für die Hospitalisierungsinzidenz wurden in einer Arbeitsgruppe zusammen mit allen Ländern, dem Bund und dem Robert Koch-Institut diskutiert und an die pandemische Lage und die Situation in den Krankenhäusern angepasst. RLP hat darüber hinaus unter Einbezug der koordinierenden Krankenhäuser und dem Landesuntersuchungsamt diese Werte festgelegt.

- Wie hoch war der Hospitalisierungsinzidenz für SARI-Fälle für die einzelnen KW für die Jahre 2019, 2020 und 2021:
Daten zu SARI werden über ein Praxis-Sentinel erhoben und am RKI gesammelt und ausgewertet. Die Wochenberichte mit den gewünschten Informationen finden Sie hier: https://influenza.rki.de/Wochenberichte.aspx <https://influenza.rki.de/Wochenberichte.aspx&gt; .

- Wie hoch war der Hospitalisierungsinzidenz für alle Hospitalisierungen für die einzelnen KW für die Jahre 2019, 2020 und 2021:
Das RKI veröffentlicht Zahlen zur Hospitalisierungsinzidenz seit dem 14.10.2022. Das Archiv der Wochenberichte finden Sie hier: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenberichte_Tab.html;jsessionid=9902289D85B91DCF6207E20EF4CD4DB5.internet061?nn=13490888 <https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenberichte_Tab.html;jsessionid=9902289D85B91DCF6207E20EF4CD4DB5.internet061?nn=13490888&gt; . Dort finden Sie auch die Informationen zu SARI.

Seit dem 24.11.2021 berichtet auch das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz in seiner täglichen Fallzahlentabelle über die Hospitalisierungsinzidenz für Rheinland-Pfalz. Eine Dokumentation über die tägliche Hospitalisierungsinzidenz finden Sie auf der Homepage des Landesuntersuchungsamtes: https://lua.rlp.de/de/unsere-themen/infektionsschutz/meldedaten-coronavirus/meldedaten-excel/ <https://lua.rlp.de/de/unsere-themen/infektionsschutz/meldedaten-coronavirus/meldedaten-excel/&gt; .

Wir hoffen Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.

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Intensivbetten in NRW auf Basis IG-NRW:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-13666.pdf

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Intensivbettenkapazitäten (NOTFALLRESERVEN) Hamburg:
Frage 5: Wenn die aktuell bestehende Anzahl der Intensivbetten geringer sein
sollte als die Anzahl der geschaffenen Betten, was sind nach Kennt-nis des Senats die genauen Gründe hierfür?
Antwort zu Fragen 4 und 5:
Ein Teil der erfragten Betten wurde in den laufenden Betrieb übernommen, der größte
Teil (rund 85 Prozent) steht als Reserve für den Bedarfsfall zur Verfügung. Diese Betten
sollen entsprechend den Angaben der Krankenhäuser beziehungsweise den der Pla-nungsbehörde vorgelegten Konzepten im Bedarfsfall in unterschiedlichen Bereitstel-lungszeiten und Maßgaben jeweils unter entsprechenden Einschränkungen anderer
Bereiche (zum Beispiel dem OP-Betrieb) in Betrieb genommen werden können. Im
Übrigen: entfällt.

Frage 6: Was waren nach Kenntnis des Senats die genauen Voraussetzun-gen, unter denen der oben genannte Bonus in Höhe von 50.000 Euro
ausgezahlt werden sollte, gehörte zu diesen Voraussetzungen auch
das Fortbestehen der Intensivbetten?
Antwort zu Frage 6:
Die Schaffung zusätzlicher intensivmedizinischer Versorgungskapazitäten erfolgte in
den einzelnen Krankenhäusern entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten und nach
dem regionalen Bedarf. Der Aufbau erfolgte zusätzlich zu den unter Einhaltung der Pfle-gepersonaluntergrenzen betreibbaren Intensivbetten zu einem Zeitpunkt, zu dem diese
Untergrenzen vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie ausgesetzt waren
(für den Bereich der Intensivmedizin von März bis Anfang August 2020). Zur Frage,
inwieweit das Fortbestehen der Intensivbetten auch eine Voraussetzung der Förderung
war, siehe Vorbemerkung.

https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/76406/auslastung_anzahl_und_bonuszahlungen_fuer_intensivbetten_in_der_corona_pandemie.pdf

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Intensivbettenkapazitäten (NOTFALLRESERVEN) Sachsen:
1) Bitte nennen Sie die entsprechenden Kriterien unter denen das Land Sachsen diese Gelder zur Schaffung der zusätzlichen Intensivbettenkapazitäten ausgeschüttet bzw. verteilt hat.
 
Von Seiten des Krankenhausträgers musste neben dem Antrag zur Schaffung zusätzlichen ITS-Betten mit Beatmungsmöglichkeiten gem. § 21 Abs. 5 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz eine Vorhabensbeschreibung zur räumlichen, technischen und personellen Voraussetzung eingereicht werden.
 
2.) Wurden 947 zusätzliche Betten geschaffen, für die das Land Sachsen 47.350.000 Euro erhalten hat.
 
Wie in der Antwort der Bundesregierung zur kleinen Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner, Detlev Spangenberg, Dr. Robby Schlund, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD   – Drucksache 19/29507 – angegeben wurden im Freistaat Sachsen gem. § 21 Abs. 5 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz 947 ITS-Betten mit Beatmungsmöglichkeiten durch Neuschaffung oder Umwidmung geschaffen.  
 
https://dserver.bundestag.de/btd/19/301/1930128.pdf
 
"Davon abzugrenzen ist die Zahl der auf Grund der bis zum 30. September 2020 befristeten pauschalen Förderungsmöglichkeit zusätzlicher Intensivbettenkapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit nach § 21 Absatz 5 KHG ge-förderten bzw. aufgestellten Betten. Diese Zahl kann nicht gleichgesetzt werden mit der Zahl der tatsächlich betriebsbereiten Betten, da es Intensivbetten gibt, für die zwar Fördermittel abgerufen wurden, die aber z. B. auf Grund von Liefer- oder Personalengpässen nicht oder noch nicht betriebsbereit sind“
 
Wurde aus der kleinen anfrage zitiert: https://dserver.bundestag.de/btd/19/245/1924525.pdf
 
3a) Wieviele zusätzliche Betten wurden von den jeweiligen Krankenhäusern in Sachsen geschaffen?  Ab wann standen diese jeweils zur Verfügung?
 
Alle geschaffenen zusätzlichen 947 ITS-Betten mit Beatmungsmöglichkeiten im Freistaat Sachsen wurden nur bewilligt, wenn diese betriebsbereit waren.
 
4a) Bitte senden Sie mir eine Übersicht aus der hervorgeht, wieviele Betten, welches Krankenhaus, ab welchem Zeitpunkt geschaffen hat, ab wann diese einsetzbar waren und wann diese gegebenenfalls wieder abgemeldet wurden?
Die Übersicht wie viele Betten jedes Krankenhaus geschaffen hat wurde vom BMG veröffentlicht und ist dort abrufbar.
4b) Falls 4a) nicht in dieser Form vorliegt, senden Sie mir bitte Unterlagen hervor, aus denen ich selber die entsprechenden Informationen entnehmen und zusammenstellen kann.

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Intensivbettenkapazitäten (NOTFALLRESERVE) Sachsen-Anhalt:
Ihre Fragen 1 und 2 kann ich wie folgt beantworten:
1 Bitte nennen Sie die entsprechenden Kriterien unter denen das Land Sachsen-Anhalt diese Gelder zur Schaffung der zusätzlichen Intensivbettenkapazitäten ausgeschüttet bzw. verteilt hat.
Grundlage für die Einschätzung des Bedarfs an Intensiv-Beatmungskapazitäten zur Pandemiebekämpfung war eine Erhebung unter den Krankenhäusern. Sowohl der Bestand als auch die genannten Erweiterungsmöglichkeiten wurden – unter Beteiligung der Gewerbeaufsicht – einer Plausibilitätsprüfung unterworfen. Bei der Hälfte der Antragsteller wurden gezielt Nachprüfungen vorgenommen. Kriterium für die Förderung war das Vorliegen der fachlichen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die jeweils beantragte Kapazitätserweiterung.
 
2 Wurden 543 zusätzliche Betten geschaffen, für die das Land Sachsen-Anhalt 27.150.000 Euro erhalten hat?
"Davon abzugrenzen ist die Zahl der auf Grund der bis zum 30. September 2020 befristeten pauschalen Förderungsmöglichkeit zusätzlicher Intensivbettenkapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit nach § 21 Absatz 5 KHG geförderten bzw. aufgestellten Betten. Diese Zahl kann nicht gleichgesetzt werden mit der Zahl der tatsächlich betriebsbereiten Betten, da es Intensivbetten gibt, für die zwar Fördermittel abgerufen wurden, die aber z. B. auf Grund von Liefer- oder Personalengpässen nicht oder noch nicht betriebsbereit sind.“
Ja, es wurden 543 zusätzliche Betten geschaffen.
 
Zu Ihren weiteren Fragen:
3a.   Wieviele zusätzliche Betten wurden von den jeweiligen Krankenhäusern in Sachsen-Anhalt geschaffen? Ab wann standen diese jeweils zur Verfügung?
Die Prüfung der Aktenlage hat ergeben, dass die Herausgabe der von Ihnen begehrten Informationen zu Frage 3a voraussichtlich unter Bezugnahme auf § 6 IZG LSA abzulehnen wäre.
 
4a.   Bitte senden Sie mir eine Übersicht aus der hervorgeht, wieviele Betten, welches Krankenhaus, ab welchem Zeitpunkt geschaffen hat, ab wann diese einsetzbar waren und wann diese gegebenenfalls wieder abgemeldet wurden.
Eine solche Übersicht liegt dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration nicht vor – auch nicht darüber, welches Intensivbett in welchem Krankenhaus zu einem bestimmten Zeitpunkt belegt war. Die vorhandene Datenlage betrifft ausschließlich die Frage, welche Kapazitäten in welchem Zeitraum aufgebaut wurden. Die Herausgabe dieser Informationen wäre aus den bei Frage 3a genannten Gründen voraussichtlich ebenfalls abzulehnen.
Eine Beendigung der Vorhaltung der Intensivbettenkapazitäten steht aktuell nicht zur Diskussion.
 
4b.   Falls 4a) nicht in dieser Form vorliegt, senden Sie mir bitte Unterlagen hervor, aus denen ich selber die entsprechenden Informationen entnehmen und zusammenstellen kann.
Eine Übersendung entsprechender Unterlagen wäre mit Blick auf die Ausführungen zu den Fragen 3a und 4a voraussichtlich ebenfalls abzulehnen.

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FREEDOM OF INFORMATION REQUESTS! 📄

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https://fragdenstaat.de/anfrage/werbekampagne-ichappmit-1/601989/anhang/IFGBescheidNAME_geschwaerzt.pdf

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https://dserver.bundestag.de/btd/20/006/2000654.pdf

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Bundesamt für Soziale Sicherung:
das BAS hat an die Rechenzentren für die in Apotheken erstellten COVID-19-Genesenenzertifikaten nach § 7b TestV seit Oktober 2021 bislang 6.405.286 Euro gezahlt. Die ausgezahlten Beträge nach § 7b TestV werden auf unserer Internetseite nicht isoliert ausgewiesen, diese sind in der Spalte "Impf-/Genesenenzertifikat/nachtr. Impfdoku (Ärzte/Apotheken/Krankenhäuser/ÖGD)" mit enthalten.
https://www.bundesamtsozialesicherung.de/fileadmin/redaktion/Covid19_Krankenhausentlastungsgesetz/20220117_Zahlungen_COVID-19-Pandemie_laufende_Verfahren_17.1.2022.pdf

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Antwort BMG:
Das Bundesministerium für Gesundheit hat in den Jahren 2020 bis 2022 Informations- und Aufklärungsmaßnahmen zum Coronavirus unter dem übergeordneten Kampagnendach „Zusammen gegen Corona“ (www.zusammengegencorona.de) durchgeführt.
Darüber hinaus gab es die Kampagne #SeelenBooster zur psychischen Gesundheit, die am 20. und 21. Dezember 2021 online geschaltet wurde.

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Punkt 7:
Nach dem Infektionsschutzgesetz wurden dem Landesgesundheitsamt mit Stand 20.09.2021, 16 Uhr, insgesamt 40.721 Fälle innerhalb der vergangenen 28 Tage von den Gesundheitsämtern übermittelt. Für 1.579 COVID-19 Fälle lag eine Angabe zu einer Hospitalisierung vor, hierunter sind 218 COVID-19 Fälle mit vollständigem Impfschutz (Impfdurchbrüche*) und 1.361 ungeimpfte COVID-19 Fälle, unvollständig geimpfte COVID-19 Fälle und COVID-19 Fälle für die von den Gesundheitsämtern keine Angaben zum Impfstatus vorliegen.

Im ausführlichen Lagebericht des Landesgesundheitsamts, der immer am Donnerstag veröffentlicht wird, finden Sie ausführliche Informationen zu hospitalisierten COVID-19 Fällen im Kapitel Hospitalisierungen (https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/...).

*Als Impfdurchbrüche (d.h. Fälle mit vollständigem Impfschutz) werden Personen gezählt, die zum Meldezeitpunkt zweimalig geimpft oder einmalig mit Janssen geimpft waren und bei denen mindestens 14 Tage zwischen der letzten Impfung und dem Symptombeginn oder - falls nicht vorhanden - dem Meldedatum vergangen sind."

https://fragdenstaat.de/anfrage/inzidenz-geimpfte-und-ungeimpfte/

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Antwort des RKIs:
"Die Datenerhebung nach §13 (6) IfSG ist aktuell in der Erprobungsphase. Dementsprechend wurden bislang keine Daten einer anderen Bundesbehörde zur Verfügung gestellt. Die Übermittelung nach §13 (6) IfSG erfolgt entsprechend dem Gesetzeswortlaut für Zwecke der Feststellung einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit. Auswertungen zur Mortalität aus anderen Datenquellen (Meldedaten, Statistisches Bundesamt) werden auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Dies ist auch für die Datenerhebung nach §13 (6) geplant. Siehe hierzu:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/COVID-19_Todesfaelle.html"

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Anfrage an das RKI:

"Sie schreiben:

"Die Tabelle zeigt die dem RKI übermittelten COVID-19-Fälle nach Meldewoche und nach Geschlecht sowie Anteile mit für COVID-19 relevanten Symptomen"


https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Klinische_Aspekte.html

Senden Sie mir einen Link oder ein Dokument aus denen die relevanten Symptome hervorgehen, hierzu auch die entsprechenden ICD-10 Codes.

Warum verlinken Sie dieses nicht einfach auf eine Webseite, so dass der Zusammenhang klar ist oder noch besser führen dieses einfach im Excel auf. "

"laut BMG:
1) "Die Hospitalisierungsinzidenz weist die hospitalisierten COVID-19-Fälle unter den in den letzten 7 Tagen gemeldeten Fällen bezogen auf 100.000 Menschen aus. Die Angaben können nach Altersgruppe und Bundesland aufgeschlüsselt werden.“

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/hospitalisierungsinzidenz.html#c22396


2) "Für die Berechnung wird die Anzahl COVID-19-Fälle genutzt, bei denen angegeben ist, dass sie hospitalisiert sind, mit einem Meldedatum in den letzten 7 Tagen bezogen auf 100.000 Personen.“

https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html


3) "Meldepflichtig ist jede Hospitalisierung in Bezug auf COVID-19. Das bedeutet, dass der Grund der Aufnahme in Zusammenhang mit der COVID-19-Erkrankung steht, aber ein direkter kausaler Zusammenhang zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht hergestellt werden muss. Dies soll eine niedrigschwellige, zügige und aufwandsarme Meldung gewährleisten. Wird bei Aufnahme der betroffenen Person jedoch deutlich, dass die Krankenhausaufnahme in keinem Zusammenhang mit der COVID-19-Diagnose steht, z.B. bei einem Verkehrsunfall, dann besteht keine Meldepflicht.“

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Empfehlung_Meldung.html;jsessionid=C51A503707303B49710E0EBC00D08E4C.internet091?nn=13490888#doc13674244bodyText2


4) "Wöchentliche Inzidenz der neu im Krankenhaus aufgenommenen SARI-Fälle (ICD-10-Codes J09-J22 in DRG-Haupt- oder Nebendiagnose) mit einer zusätzlichen COVID-19-Diagnose (ICD-10-Code U07.1!), einschließlich noch hospitalisierter Patientinnen und Patienten, von KW 10/2020 bis KW 26/2022, Daten aus 71 Kliniken der syndromischen Krankenhaussurveillance ICOSARI im Vergleich zur SARS-CoV-2-Hospitalisierungsinzidenz aus den Daten des Meldesystems. "

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-07-07.pdf?__blob=publicationFile


1) und 2) interpretiere ich dahingehend, dass nur neu aufgenommende Fälle (Neu-Hospitalisierungen) gemeldet werden und auf dieser Basis dann die Inzidenz berechnet wird.
Ist dieses richtig?

In 4) allerdings schreiben Sie dass auch "einschließlich noch hospitalisierter Patientinnen und Patienten“ enthalten sind.
Wie ist dieser (Halb-)Satz zu interpretieren? Bezieht sich dieser nur auf „ICOSARI“ oder auch auf die Daten des Meldesystem gemäss ISG?"

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RKI C.Impfungen ablehnender Bescheid - Teil 2
Teil 1: /channel/Corona_IFG/185
Teil 3: /channel/Corona_IFG/187

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Anfrage Bundespresseamt bezgl. Korrespondenz mit Bundespressekonferenz e.V. (Zeitraum November und Dezember 2021) - Teil 1

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Impf-O-Mat Finanzierung. Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/kosten-impf-o-mat/

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Intensivmedizinische Behandlungskapazitäten laut Bundesregierung ausreichend

Uns liegt die Antwort der Bundesregierung auf folgende Kleine Anfrage vor:

"Entwicklung der Intensivbettenkapazität seit dem 1. Mai 2021"

Gemäß dieser Antwort vom 9.9.2021 wird eine Überlastung des Gesundheitssystems trotz reduzierter Intensivbetten-Anzahl inzwischen nicht mehr befürchtet:

"Im Hinblick auf die bestehenden Reservekapazitäten im Rahmen der 7-Tage-Notfallreserve sieht die Bundesregierung derzeit keinen Bedarf, den Ausbau weiterer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten zu fördern."

Damit entfällt jegliche Begründung zur Einschränkung des öffentlichen Lebens und zur Diskriminierung von mehr als 20 Millionen Menschen.

Wir veröffentlichen die vollständige Antwort der Bundesregierung.

Daten online:
http://www.intensivstationen.net/

Interaktive Karte
mit regionalen Intensivbetten-Auslastungen:
https://corona-karten.com/divimap

@AnalyseSterbedatenDeutschland

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Intensivbettenkapaitäten (NOTFALLRESERVE) Sachsen-Anhalt
1) Bitte nennen Sie die entsprechenden Kriterien unter denen das Land Schleswig-Holstein diese Gelder zur Schaffung der zusätzlichen Intensivbettenkapazitäten ausgeschüttet bzw. verteilt hat.
 
Aufgrund der tragischen Erfahrungen, die andere Länder wie Italien oder Frankreich zu Beginn der Corona-Pandemie gemacht haben, hat der Bund mit dem Krankenhausentlastungsgesetz  eine deutliche Ausweitung der Intensiv-Kapazitäten initiiert. Schleswig-Holstein hat sich bei der Genehmigung der zusätzlichen Intensivkapazitäten am Versorgungsauftrag der Krankenhäuser und der Möglichkeit, an dem jeweiligen Standort weitere Kapazitäten aufbauen zu können, orientiert.
 
2.) Wurden 524 zusätzliche Betten geschaffen, für die das Land Schleswig-Holstein 26.200.000 Euro erhalten hat.
 
"Davon abzugrenzen ist die Zahl der auf Grund der bis zum 30. September 2020 befristeten pauschalen Förderungsmöglichkeit zusätzlicher Intensivbettenkapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit nach § 21 Absatz 5 KHG ge-förderten bzw. aufgestellten Betten. Diese Zahl kann nicht gleichgesetzt werden mit der Zahl der tatsächlich betriebsbereiten Betten, da es Intensivbetten gibt, für die zwar Fördermittel abgerufen wurden, die aber z. B. auf Grund von Liefer- oder Personalengpässen nicht oder noch nicht betriebsbereit sind“
 
Es ist korrekt, dass in Schleswig-Holstein von den Krankenhäusern insgesamt 524 zusätzliche Beatmungskapazitäten geschaffen wurden. Für die Schaffung dieser Kapazitäten haben die Krankenhäuser insgesamt 26,2 Mio. € aus Bundesmitteln erhalten.
 
3a) Wieviele zusätzliche Betten wurden von den jeweiligen Krankenhäusern in Schleswig-Holstein geschaffen?  Ab wann standen diese jeweils zur Verfügung?
 
Wie bereits unter 2.) angegeben, wurden insgesamt 524 zusätzliche Beatmungskapazitäten geschaffen. Der größte Teil der Kapazitäten stand ab Mai 2020 zur Verfügung.
 
4a) Bitte senden Sie mir eine Übersicht aus der hervorgeht, wieviele Betten, welches Krankenhaus, ab welchem Zeitpunkt geschaffen hat, ab wann diese einsetzbar waren und wann diese gegebenenfalls wieder abgemeldet wurden?
Leider können wir aus Gründen des Datenschutzes diese Daten nicht öffentlich zur Verfügung stellen. Die Kapazitäten stehen dauerhaft als Reservebetten zur Verfügung und wurden zu keinem Zeitpunkt wieder abgemeldet.
 
4b) Falls 4a) nicht in dieser Form vorliegt, senden Sie mir bitte Unterlagen hervor, aus denen ich selber die entsprechenden Informationen entnehmen und zusammenstellen kann.
 
Siehe 4a)

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Intensivbettenkapazitäten Hamburg:
1) Bitte nennen Sie die entsprechenden Kriterien unter denen das Land Hamburg diese Gelder zur Schaffung der zusätzlichen Intensivbettenkapazitäten ausgeschüttet bzw. verteilt hat.
 
Entsprechende Kriterien wurden in der Drucksache 22/5020 ausgeführt, diese steht Ihnen in der parlamentarischen Datenbank der Hamburgischen Bürgerschaft unter https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/ frei zugänglich zur Verfügung.
 
2.) Wurden 312 zusätzliche Betten geschaffen, für die das Land Hamburg 15.600.000 Euro erhalten hat.
3a) Wieviele zusätzliche Betten wurden von den jeweiligen Krankenhäusern in Hamburg geschaffen?  Ab wann standen diese jeweils zur Verfügung?
 
Es wurden auf Basis der Förderung nach § 21 Abs. 5 KHG 319 zusätzliche Betten von den Hamburger Krankenhäuser geschaffen. Weitere Ausführungen dazu finden sich in den Drucksachen 22/5020, 22/5025 sowie 22/3995, ebenfalls verfügbar in der Datenbank der Hamburgischen Bürgerschaft unter https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/.
 
 
4a) Bitte senden Sie mir eine Übersicht aus der hervorgeht, wieviele Betten, welches Krankenhaus, ab welchem Zeitpunkt geschaffen hat, ab wann diese einsetzbar waren und wann diese gegebenenfalls wieder abgemeldet wurden?
4b) Falls 4a) nicht in dieser Form vorliegt, senden Sie mir bitte Unterlagen hervor, aus denen ich selber die entsprechenden Informationen entnehmen und zusammenstellen kann.
 
Eine krankenhausbezogenen Übersicht findet sich auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/2020/bericht-expertenbeirat.html.
Ansonsten siehe die Ausführungen zu Frage 3a.

Weitere Ausführungen zu Hamburg:
/channel/Corona_IFG/179

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Auf Bing geteilt:
https://www.judicialwatch.org/press-releases/vaccine-veterans-crt/

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https://dserver.bundestag.de/btd/19/301/1930128.pdf

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https://www.rti-rating.org/news-reports/case-against-germany-no-right-to-information-law-in-bavaria-breaches-right-to-freedom-of-expression/

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